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Sanitätsraumausstattung

Die Rechtsgrundlage für alle Erste-Hilfe-Einrichtungen bei Industrie, Handel, Verwaltung und Bildungseinrichtungen bezieht sich auf die Arbeitsstätten-Regel ASR A4.3. Art und Umfang der Erste-Hilfe-Einrichtungen, die verfügbar sein müssen, sind abhängig von der Gefährdungsbewertung in dem Unternehmen. Der Unternehmer ist verantwortlich für die Beurteilung und Einleitung geeigneter Maßnahmen. Für kleine Betriebsverbandkästen dient die Ausstattung der DIN 13157 als Orientierungshilfe.

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